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Liefertermine oder Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet sind. Nachträgliche Vertragsänderungen führen zu einer Verlängerung der Lieferfrist der AMS Gruppe. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluß. Roland Wehl kann sechs Wochen nach Überschreiten des unverbindlichen Liefertermins AMS schriftlich auffordern, in angemessener Frist zu liefern, sofern mit Zustimmung des VP keine abweichende Regelung mit dem Lieferanten getroffen wurde. Mit der Mahnung kommt AMS in Verzug, AMS haftet nicht für einen Verzugsschaden des Roland Wehl, sofern der Verzugsschaden durch den Lieferanten verursacht wurde. Stattdessen tritt AMS ihre Schadenersatzansprüche an den VP ab. Roland Wehl nimmt die Abtretung an. Schadenersatzansprüche des VP bestehen nur, wenn AMS die Lieferverzögerung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Bei unverschuldetem Unvermögen von AMS oder des Herstellers/Lieferanten sowie bei höherer Gewalt oder unvorhersehbaren Ereignissen, wie z.B. Streik, tritt Lieferverzug nicht ein. In diesem Falle verlängert sich die vereinbarte Leistungsfrist um die Dauer der Leistungsstörung, jedoch nicht über die vertragliche Bindung der AMS gegenüber dem Lieferanten hinaus. |
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